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Regelungen zum Auswahlverfahren für Erstsemester

In allen zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen führt die Hochschule Mainz ein Auswahlverfahren gemäß der Studienplatzvergabeverordnung durch.

Das Vergabeverfahren wird dann durchgeführt, wenn die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber größer ist als die Anzahl der vorhandenen Studienplätze. Es besteht in der Regel aus einem Hauptverfahren, einem oder zwei Nachrückverfahren und einem Restvergabeverfahren (Losverfahren) (siehe Punkt 6). 

Für die Bachelorstudiengänge, die am Dialogorientierten Serviceverfahren beteiligt sind, ist das Zusammenwirken zwischen der Hochschule Mainz und der Stiftung über § 9 der Studienplatzvergabeverordnung in der derzeit geltenden Fassung geregelt.

Für alle grundständigen zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengänge der Hochschule Mainz werden 80 Prozent der Studienplätze nach hochschuleigenem Auswahlverfahren und 20 Prozent der Studienplätze nach Wartezeit vergeben. Das hochschuleigene Auswahlverfahren wird derzeit in den zulassungsbeschränkten grundständigen Fächern an der Hochschule Mainz nur nach dem Kriterium Note der Hochschulzugangsberechtigung durchgeführt. Lediglich in den Bachelorstudiengängen des Fachbereichs Gestaltung tritt an die Stelle der Note der Hochschulzugangsberechtigung die gewichtete Note nach bestandener Eignungsprüfung. Für die Notenermittlung werden das Ergebnis der Eignungsprüfung zu zwei Dritteln und die Note der Hochschulzugangsberechtigung zu einem Drittel berücksichtigt. 

(Berücksichtigen Sie vorab bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Studienplätze die unter Punkt 3 benannten Quoten im Vergabeverfahren.)

Die Rangfolge ergibt sich aus dem ausgewiesenen Gesamtnotendurchschnitt der Hochschulzugangsberechtigung beziehungsweise in den Bachelorstudiengängen des Fachbereichs Gestaltung aus der gewichteten Note des Ergebnisses der Eignungsprüfung und dem Gesamtnotendurchschnitt der Hochschulzugangsberechtigung.

Wenn Sie keine Durchschnittsnote nachweisen, werden Sie hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

Anträge auf Verbesserung der Note können Sie zusammen mit der Bewerbung schriftlich eingereichen.

 

Ihre Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das Sie Ihre Zulassung beantragen. Halbjahre sind die Zeiträume vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres und vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres.

Weisen Sie den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

Die Zahl der Halbjahre kann sich in bestimmten Fällen, beispielsweise beim Nachweis eines berufsqualifizierenden Abschlusses außerhalb von Hochschulen bei Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erhöhen aber auch vermindern.

Die Zulassung kann Sie nur für das jeweilige Semester beantragen.

Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) werden wie deutsche Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt. Die ausländischen Noten werden in das deutsche Notensystem umgerechnet. Bitte beachten Sie hier das Bewerbungsverfahren über uni-assist.

Anträge auf Verbesserung der Wartezeit können Sie zusammen mit der Bewerbung schriftlich einreichen.

 

  1. Für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, gilt eine besondere Quote von bis zu fünf Prozent der festgesetzten Zulassungszahl.
  2. Für alle Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote § 10 StPVLVO) gilt eine Quote von zwei Prozent. Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten.
    Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern.
    Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Es ist erforderlich, dass Sie den Antrag auf Zulassung durch Auswahl nach Härtegesichtspunkten schriftlich begründen und durch entsprechende Unterlagen belegen.
  3. Zur Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote § 13 StPVLVO) gilt eine Quote von drei Prozent.
    Wenn Sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben, gelten Sie als Zweitstudienbewerberin beziehungsweise Zweitstudienbewerber im Sinne des § 13 StPVLVO. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.

 

Bewerberinnen und Bewerber, die

  • eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren oder
  • einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. S. 1730) geleistet haben oder
  • einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. S. 687) geleistet haben oder
  • mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben oder
  • einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) vom 16. Mai 2008 in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben (§15 Abs.2 JFDG gilt entsprechend) oder
  • ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von sechs Monaten betreut oder gepflegt haben,

werden in dem genannten Studiengang aufgrund eines früheren Zulassungsanpruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.

Die Auswahl muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach der Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird. Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

 

Die nach Abzug der Quoten verbleibenden Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung und/oder deutscher Staatsangehörigkeit sowie an EU-Staatsangehörige vergeben:

80 Prozent der Studienplätze werden nach hochschuleigenem Auswahlverfahren und 20 Prozent der Studienplätze nach Wartezeit vergeben. Das hochschuleigene Auswahlverfahren wird derzeit in den zulassungsbeschränkten grundständigen Fächern an der Hochschule Mainz nur nach dem Kriterium Note der Hochschulzugangsberechtigung durchgeführt. Lediglich in den Bachelorstudiengängen des Fachbereichs Gestaltung tritt an die Stelle der Note der Hochschulzugangsberechtigung die gewichtete Note nach bestandener Eignungsprüfung. Für die Notenermittlung werden das Ergebnis der Eignungsprüfung zu 70 Prozent und die Note der Hochschulzugangsberechtigung zu 30 Prozent berücksichtigt.

 

Soweit Studienplätze nach Abschluss des Vergabeverfahrens von zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden, erfolgt die Vergabe dieser Studienplätze nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch das Los.

Zur Teilnahme am Losverfahren können Sie sich mit einem formlosen Antrag unter Beifügung folgender Unterlagen bewerben:

  • chronologischer und unterschriebener Lebenslauf
  • Erklärung über bisherige Studienzeiten
  • beglaubigte Ausfertigung des Zeugnisses zur Hochschulzugangsberechtigung für einen konkret zu benennenden Studiengang 

Den formlosen Antrag richten Sie

  • für die Teilzeitstudiengänge bis zum 20. Januar für das Sommersemester und bis zum 20. August für das Wintersemester
  • für die Vollzeitstudiengänge bis zum 13. März für das Sommersemester und bis zum 20. September für das Wintersemester

an die Hochschule Mainz, Studierendenbüro, Lucy-Hillebrand-Straße 2 in 55128 Mainz.

Beachten Sie bitte, dass die Zulassung im Rahmen des Losverfahrens nicht dazu führt, dass die geforderten Zulassungsvoraussetzungen für den beworbenen Studiengang nicht nachgewiesen werden müssen.

Sofern Sie sich für mehrere Studiengänge an einem Losverfahren beteiligen möchten, setzt dies jeweils eine separate Antragstellung voraus.

Für die am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmenden zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengänge gilt auch für das Nachrückverfahren und Clearingverfahren (Losverfahren) der § 9 der Studienplatzvergabeverordnung.

Wird ein Losverfahren durchgeführt, erfolgt die Bescheidung nur im Falle einer erfolgreichen Teilnahme. Ablehnungsbescheide zur Teilnahme am Losverfahren werden nicht erstellt.

 

Download

Studienplatzvergabeverordnung
PDF, 179 KB
Anträge auf Verbesserung der Note
PDF, 140 KB
Härtefallantrag
PDF, 95 KB

Regelungen zur Auswahl für höhere Fachsemester

Es gelten nach § 23 StPVLVO folgende Regelungen zur Auswahl für höhere Fachsemester:

Sind in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, können freie Studienplätze an die Bewerber/innen vergeben werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Voraussetzung für die Zulassung zu einem bestimmten höheren Fachsemester ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür von einer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungen erbracht hat oder diese nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 HochSchG anerkannt wurden.

Soweit vor höheren Fachsemestern oder bestimmten Studienabschnitten Zwischenprüfungen oder vergleichbare Prüfungen vorgesehen sind, können diese bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zugrunde gelegt werden. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach dem Rang zugewiesen, den die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber aufgrund der Durchschnittsnote aus den anerkannten Leistungen aus dem bisherigen Studienverlauf belegt.

Im Einzefall entscheidet der jeweils zuständige Fachbereich über die Anerkennung von Leistungen, soweit in der Prüfungsordnung keine andere Bestimmung getroffen ist.

Regelungen zum Auswahlverfahren beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber

Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die nach Maßgabe von § 65 Abs. 2 HochSchG i.V.m. der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen in der derzeit geltenden Fassung über über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, nehmen am regulären Auswahlverfahren teil.

Die in der Bescheinigung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung festgestellte Durchschnittsnote ist für die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation maßgebend.

Bei Personen mit qualifizierter Berufsausbildung und Berufserfahrung ergibt sich die Durchschnittsnote aus

  1. dem Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5
  2. der Abschlussprüfung einer Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5 oder eine Punktzahl von mindestens zehn Punkten
  3. der Abschlussprüfung einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist, mit dem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5

Ist die Durchschnittsnote schlechter als 2,5 ist die Teilnahme am Zulassungsverfahren nicht möglich.

Bei Personen, die eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Fortbildungsprüfung abgelegt haben, ergibt sich die Durchschnittsnote aus dem Zertifikat zur Meisterprüfung oder der vergleichbaren Fortbildungsprüfung.

Bitte stellen Sie sicher, dass das Zertifikat zur Meisterprüfung oder der vergleichbaren Fortbildungsprüfung eine ausgewiesene Durchschnittsnote enthält. Setzen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Kammer in Verbindung. Wenn Sie keine Durchschnittsnote nachweisen, werden Sie hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

 

Der in der Bescheinigung festgestellte Tag, zu dem die Voraussetzungen der Hochschulzugangsberechtigung erstmals vorlagen (qualifizierte Berufsausbildung und Berufserfahrung, Meisterprüfung oder vergleichbare Fortbildungsprüfung), gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung.

Ihre Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Zugangsberechtigung bestimmt.

Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das Sie Ihre Zulassung beantragen. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres.

Innerhalb des Bewerbungsverfahrens für einen zulassungsfreien Bachelorstudiengang erhalten Sie einen Studienplatz, wenn Sie sich frist- und formgerecht beworben haben.