Bewerbung über uni-assist
Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben haben ist zu prüfen, inwieweit dieser der deutschen Hochschulzugangsberechtigung für einen Masterstudiengang gleichwertig ist. Bitte bewerben Sie sich dazu über uni-assist. Die Staatsangehörigkeit der Bewerberinnen und Bewerber ist dabei unerheblich.
Sofern Ihre ausländische Hochschulzugangsberechtigung der deutschen als gleichwertig anerkannt wird und ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen sind, werden Sie in das Studienplatzvergabeverfahren aufgenommen.
Der Nachweis der deutschen Sprache muss von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischem Hochschulabschluss nicht vorgelegt werden, wenn diese eine deutschen Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.
- Sie haben bereits eine Anerkennung in Deutschland Ihres ausländischen Hochschulabschlusses mit ausgewiesener Durchschnittsnote vorliegen.
- Sie möchten sich für den konsekutiven Masterstudiengang International Business (M.A. IB VZ) bewerben und haben Ihren ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem der EU angehörenden Land erworben.
- Sie möchten sich für die Weiterbildungsmasterstudiengänge International Business (MSc.IB) und/oder Taxation bewerben.
Entgeltregelung Uni-Assist
Beachten Sie bitte, dass Ihre Bewerbung von uni-assist erst dann bearbeitet wird, wenn das Entgelt bezahlt wurde.
Informationen über die Höhe des Entgelts und die Überweisung des Entgelts für die Prüfung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung finden Sie unter “Kosten zahlen”
Ausländerquote
Für zulassungsbeschränkte Studiengänge (NC) gilt folgende Regelung:
Für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, gilt eine besondere Quote von bis zu fünf Prozent der festgesetzten Zulassungszahl. Die jeweils aktuellen Zulassungszahlen werden über das Mitteilungsblatt der Hochschule Mainz veröffentlicht.
Sofern Sie zu dem Personenkreis gehören, der im Sinne des § 2 der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPLVO) Deutschen gleichgestellt ist, ist der Nachweis bezüglich dieser Gleichstellung durch geeignete Unterlagen bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zu belegen. Geeignete Unterlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 in Bezug auf den Ehegatten und den Lebenspartner sind u. a. die Heiratsurkunde bzw. eine Urkunde zur Eintragung einer Lebenspartnerschaft sowie die Meldebestätigung der zuständigen Kommune und ein Beschäftigungsnachweis (Arbeitsvertrag). Zum Zeitpunkt der Bewerbung sind alle diese genannten Unterlagen in einer einfachen Kopie vorzulegen. Sollten Sie eine Zulassung erhalten und das Studium an der Hochschule Mainz aufnehmen wollen, wären diese Unterlagen zu Immatrikulation in amtlich beglaubigter Form vorzulegen.
Hinweis: Einer nachträglich Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 2 der Studienplatzvergabeverordnung nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird nicht stattgegeben werden.
NC-freie Studiengänge sind von dieser Regelung nicht betroffen
Bewerberbestätigung
Im Fall einer Zulassung benötigen Sie ggf. einen Aufenthaltstitel (z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis usw.).
Erfahrungsgemäß die Beantragung und dann in der Folge die Bearbeitung bis zur endgültigen Erteilung oftmals mehrere Wochen und bis zu einigen Monaten dauern kann. Eine entsprechende Bewerberbestätigung erhalten nach erfolgter Bewerbung über das Portal von uni-assist.
Die Regelung zur Bewerberbestätigung ist im Aufenthaltsgesetz und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz festgelegt. Eine Beantragung des Visums mit der Bewerberbestätigung ist gemäß Nr. 16.1.1.1 i.V.m.16.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 möglich.
Achtung: Erfahrungsgemäß unterstützen einige Länder die o.g. Regelung leider nicht. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit den entsprechenden Stellen in Ihrem Heimatland in Verbindung.
Einzureichende Unterlagen
- chronologischer, lückenloser und unterschriebener Lebenslauf
- Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung in Kopie (Abitur, Fachhochschulreife, berufliche Qualifizierung, Meisterprüfung oder eine vergleichbare berufliche Fortbildungsprüfung)
- Exmatrikulationsbescheinigungen für alle bisherigen Studienverläufe an Hochschulen in denen Sie nach Abschluss des ersten grundständigen Studiums eingeschrieben waren. Diese können Sie bis zur Einschreibung an der Hochschule Mainz nachgereicht werden. Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund fehlender Leistungen das Studium bei Bewerbungsschluss beziehungsweise Einschreibung noch nicht erfolgreich beendet haben, reichen die Exmatrikulationsbescheinigung zum 30. März für das Sommersemester und zum 15. Oktober für das Wintersemester nach.
Falls Sie bereits in einem Masterstudiengang eingeschrieben waren oder derzeit eingeschrieben sind, müssen Sie folgende Unterlagen zusätzlich zu den geforderten Unterlagen bei der Bewerbung an unserer Hochschule fristgerecht vorlegen. Dies betrifft alle bisherigen Studiengänge, in denen Sie nach Abschluss des ersten grundständigen Studiums immatrikuliert waren oder sind.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung (in deutscher Sprache)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung für Studienverläufe an ausländischen Hochschulen (in englischer oder deutscher Sprache) nach dem Abschluss des ersten grundständigen Studiums.
- Sollte von der abgehenden Hochschule keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden, reichen Sie bitte einen Leistungsnachweis/Notenspiegel mit Angabe der ECTS-Punkte, Note, Anzahl der Versuche inklusive der nicht bestandenen Leistungen ein, auf dem vermerkt ist, ob der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch besteht.
- Sofern für Sie innerhalb Ihrer Studienvergangenheit ein "endgültig nicht bestanden" festgestellt wurde, ist zwingend das Modul zu benennen und die konkrete Modulbeschreibung vorzulegen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen/der Leistungsnachweis bzw. Notenspiegel müssen
- bei Studiengängen, in denen Sie bereits exmatrikuliert sind nach erfolgter Exmatrikulation ausgestellt sein. Hier muss ebenfalls die Exmatrikulationsbescheinigung mit eingereicht werden.
- bei Studiengängen in denen Sie noch immatrikuliert sind, in Abhängigkeit des Semesters für das Sie sich bewerben, nicht vor dem 15. Mai für das Wintersemester beziehungsweise dem 15. November für das Sommersemester ausgestellt sein.
Informationen zur Anerkennung von Leistungen erhalten Sie im Fachbereich:
Fachbereich Technik
Speziell für Studienplatzbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen und bereits vorliegender Anerkennung in Deutschland
- ausländische Bildungsnachweise
- Übersetzung der ausländischen Bildungsnachweise
- Anerkennung des ausländischen Bildungsnachweises in Deutschland
- ausgewiesene Durchschnittsnote des ausländischen Bildungsnachweises (umgerechnet auf das deutsche Notensystem)
- Zeugnis des Studienkollegs wenn Sie das Studienkolleg besucht haben
Nachweis der deutschen Sprache
Für die Bewerbung in einem Masterstudiengang ist das Niveau C1 gefordert und nachzuweisen durch:
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang mindestens Stufe 2 (DSH-2)
- Goethe- Zertifikat mindestens C1
- Test Deutsch als Fremdsprache mindestens (TestDaF)-TDN 4 in allen Prüfungsteilen
- alternativ: Wirtschaftssprache Deutsch, telc Deutsch C1
- Bachelorurkunde und Bachelorzeugnis im Studiengang Immobilieningenieurwesen, Bau- und Immobilienmanagement / Facilities Management oder Technisches Immobilienmanagement an der Hochschule Mainz — oder Urkunde und Zeugnis eines artverwandten Bachelor-Studiengangs (z. B. Facility Management, Wirtschaftsingenieurwesen (Bau), Versorgungstechnik, Energietechnik mit Schwerpunkt Gebäude, Bauingenieurwesen oder Architektur) mit mindestens 210 ECTS-Punkten.
- Bei abgeschlossenem Studium: Diploma Supplement beifügen.
- Das Studium muss mit einer Durchschnittsnote von 2,7 oder besser abgeschlossen worden sein. (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 FPO-MaREEM TZ)
- Nachweis der Mathematikkenntnisse entsprechend der Modulbeschreibung „Höhere Mathematik in der Immobilienwirtschaft" des Bachelor-Studiengangs Immobilieningenieurwesen der Hochschule Mainz — erbracht im vorangegangenen Studium oder durch gesonderten Leistungsnachweis. (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 FPO-MaREEM TZ)
Liegt der Studienabschluss bei Bewerbungsschluss noch nicht vor, reichen Sie einen Leistungsnachweis mit vorläufiger Durchschnittsnote und aktueller ECTS-Punktzahl ein. Der Nachweis darf nicht vor dem 15. Mai (Wintersemester) bzw. 15. November (Sommersemester) ausgestellt sein. Sie müssen nachweisen, dass zum Ablauf der Bewerbungsfrist höchstens 30 ECTS-Punkte des ersten Hochschulabschlusses noch ausstehen. Den Nachweis des abgeschlossenen Erststudiums können Sie bis zum Ende des ersten Mastersemesters nachreichen.
Bewerberinnen und Bewerber aus artverwandten Studiengängen
Die Studiengangsleitung prüft, ob im vorangegangenen Studium äquivalente Leistungen zu den Auflagemodulen (Anlage 4 FPO-MaREEM TZ) vorliegen. Welche Module ggf. zusätzlich zu absolvieren sind, wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt. (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 FPO-MaREEM TZ)
Bewerberinnen und Bewerber der Innenarchitektur
Zusätzlich zum Abschlusszeugnis ist ein Nachweis einer mindestens dreijährigen baustellenbezogenen oder auf das Bau- und Immobilienmanagement / Facilities Management bzw. Technisches Gebäudemanagement bezogenen Praxistätigkeit erforderlich. (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 FPO-MaREEM TZ)
Bewerberinnen und Bewerber mit weniger als 210 ECTS-Punkten im Erststudium
Reichen Sie einen vollständigen Leistungsnachweis (Notenspiegel) ein, aus dem die erworbenen ECTS-Punkte ersichtlich sind. Die fehlenden Leistungspunkte sind durch Brückenmodule zu erwerben; die Festlegung erfolgt im Zulassungsverfahren. (§ 3 Abs. 3 FPO-MaREEM TZ)
Zusätzlich geforderte Unterlagen
- Diplomurkunde und Diplomzeugnis oder Masterurkunde und Masterzeugnis mit Durchschnittsnote (Kommastelle)
Liegen die Unterlagen noch nicht vor und ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium mit „1 Punkt“ bewertet. - Begründung für die Aufnahme eines Zweitstudiums
- schriftlicher Antrag auf Zulassung wegen außergewöhnlicher Härte
Den Antrag müssen Sie schriftlich begründen und durch geeignete Unterlagen belegen.
- schriftlicher Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote und/oder der Wartezeit.
Den Antrag müssen Sie schriftlich begründen und durch geeignete Unterlagen belegen.
Download
uni-assist Online-Portal
Portal für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung