Personalrat
Informationen zur Arbeit des Personalrats
Informationen zur Arbeit des Personalrats
Vorsitzender und Beschäftigtenvertreter
Johannes Herschel
1. stellvertretender Vorsitzender und Vertreter WiMi
Colin Nerenberg
2. stellvertretende Vorsitzende und Beschäftigtenvertreterin
Nadja Ilsemann
Beschäftigtenvertreterin
Therese Bartusch-Ruhl
Beschäftigtenvertreter
Salvatore Comandatore
Beschäftigtenvertreterin
Marianne Faedrich
Beschäftigtenvertreter
Tobias Yüksel
Vertreter WiMi
Philipp Schäfer
Beamtenvertreter
Alexander Kohlmann
Kurz gesagt vertritt der Personalrat die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle. Die Zusammenarbeit soll vertrauensvoll und konstruktiv sein, die Vertraulichkeit in der Zusammenarbeit ist dabei zu wahren.
Der Personalrat ist zu praktisch allen Belangen der Hochschule informationsberechtigt, wird in Personalangelegenheiten beteiligt und hat in etlichen Angelegenheiten Mitbestimmungsrecht. Er wacht unter anderem auch über die Eingruppierung und Einstufung bei Einstellungen von Personal.
Die Beschäftigten haben das Recht, den Personalrat zur Unterstützung bei Personalgesprächen hinzuzuziehen. Sie können den Personalrat in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten immer ansprechen und auch Anregungen für die Arbeit des Personalrats geben.
Sie können die Mitglieder des Personalrats in Ihren Angelegenheiten gerne direkt ansprechen. Dem Personalrat steht für Vier-Augen-Gespräche jeweils ein Raum am Standort Campus und am Standort Holzstraße zur Verfügung. Die Gespräche sind gegenüber Dritten streng vertraulich.
Bitte kontaktieren Sie gerne eines der Mitglieder des Personalrats direkt via E-Mail oder Telefon, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren.
Die Sitzungen des Personalrats sind vertraulich und grundsätzlich nicht öffentlich.
Zu einzelnen Themen können Beteiligte/Betroffene eingeladen werden, um Sachverhalte zu besprechen und Lösungen zu finden.
Die Personalversammlung 2024 findet voraussichtlich am Mittwoch, 12. Juni (oder 16. Juni) von 10:00 bis ca. 12:00 in der Aula am Standort Holzstraße statt. Der Personalrat wird rechtzeitig via Einladungs-E-Mail zu Termin und Themen informieren.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
...
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
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(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, kann an gesonderten Sprechstunden des Personalrats für in § 58 genannte Beschäftigte ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.
(3) Die Beschäftigten sind berechtigt, während der Arbeitszeit und ohne Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts die Sprechstunden des Personalrats aufzusuchen oder den Personalrat in anderer Weise in Anspruch zu nehmen. Stehen dem Besuch der Sprechstunde zwingende dienstliche Gründe entgegen, können Beauftragte des Personalrats mit den Beschäftigten an deren Arbeitsplatz sprechen. Die Beschäftigten dürfen wegen der Inanspruchnahme des Personalrats nicht benachteiligt werden.
...
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
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(7) Bei dienstlichen Gesprächen der in § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten zur Überprüfung von Pflichtverletzungen, die zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können, haben die Beschäftigten das Recht, ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.
...(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Personalvertretung, den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den zuständigen Arbeitgebervereinigungen, wenn und soweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzugezogen werden. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats zum Personalrat. Die Verschwiegenheitspflicht besteht ferner nicht gegenüber den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für den Arbeitsschutz tätigen Stellen im Rahmen dieser Aufgaben.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
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Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LPersVG)
Hochschulgesetz (HochSchG)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Wissenschaftszeitvertragsgesetz | Gesetzestext (WissZeitVG) - BMBF
Bildungsurlaub in Rheinland-Pfalz
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung | DGUV Regel 102-603 Hochschule (DGUV)
Informationsseite zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Informationsseite zum Öffentlichen Dienst
Webseiten des Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz