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Genehmigte Bild­ungs­frei­stell­ung

Für alle, die weiter wollen

Weiterbildungen können die beruflichen und persönlichen Chancen erhöhen insbesondere dann, wenn Sie bislang keine Weiterbildungsangebote genutzt haben oder noch nicht nutzen konnten.

Beschäftigte des Landes Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf „Bildungsfreistellung“. Bis zu zehn Tage stehen Ihnen zur Verfügung, um berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildungen zu besuchen. Dafür müssen Sie keinen Urlaub nehmen - Ihr Gehalt wird in dieser Zeit regulär durch den Arbeitgeber bezahlt.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen und Voraussetzungen auf einen Blick:

Wer?
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Die gilt auch für Auszubildende sowie für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes Rheinland-Pfalz. Vorausgesetzt wird eine sechsmonatige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber dies gilt auch für das Ausbildungsverhältnis.

Wie?
Sie können selbst auswählen, welche Veranstaltungen Sie besuchen möchten.
Mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung muss die Bildungsfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung die Teilnahme untersagen, wenn betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Die Veranstaltung muss beim Arbeitgeber nachgewiesen werden. Einen entsprechenden Muster-Antrag finden Sie unten oder im Service Bereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung.

Wie lange?
Die Bildungsfreistellung beträgt für Beschäftigte zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr (z.B. 2021/2022). Für Auszubildende beträgt der Anspruch fünf Tage im Ausbildungsjahr – allerdings nur für gesellschaftspolitische Weiterbildungen.

Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Seite des Ministeriums.

Bitte beachten Sie, dass die Hochschule Mainz dem Ministerium gegenüber gem. § 9 Satz BFG in Verbindung mit § 14 BFGDVO nach Abschluss einer Veranstaltung berichtspflichtig ist. Darum ist es sehr wichtig, dass Sie - wenn Sie die Bildungsfreistellung in Anspruch nehmen - das anhängende Berichtsblatt des Ministeriums vollständig ausfüllen und an studium.wirtschaft (at) hs-mainz.de mailen. Vielen Dank.