Staff Council

Information on the Work of the Staff Council

This content is only partially available in English.

The members of the local staff council

Willi Bücking | Representative of Research Associates

Salvatore Comandatore | Employee Representative

Johannes Herschel | Chair and Employee Representative

Nadja Ilsemann | Second Vice Chair and Employee Representative

Carina Justus | Employee Representative

Alexander Kohlmann | Civil Servant Representative

Colin Nerenberg | First Vice Chair and Representative for Research Assistants

Marco Moll-Alessio | Employee Representative

Philipp Schäfer | Representative for Research Assistants

 

Alternate Members (in order of succession):
Sebastian Dries, Marianne Faedrich, Tobias Yüksel, Therese Bartusch-Ruhl,
Bianca Gusella, Tanja Fuchs, Sonja Steuding

Upcoming Staff Council Meetings

  • Friday, July 31, 2026, at 10:00 a.m. _z
  • Friday, August 14, 2026, at 10:00 a.m. _H
  • Friday, August 28, 2026, at 10:00 a.m. _z
  • Friday, September 11, 2026, at 10:00 a.m. _W
  • Friday, September 25, 2026, at 10:00 a.m. _z
  • Friday, October 9, 2026 at 10:00 a.m. _C
  • Friday, October 23, 2026, at 10:00 a.m. _z

Staff Council meetings are confidential and generally not open to the public. For specific topics, relevant parties may be invited to discuss the issues and find solutions.

Staff Council Office Hours

You are welcome to contact the members of the Staff Council directly regarding your concerns. Room A.012 on the Campus is available to the Staff Council for one-on-one meetings. These discussions are confidential with respect to third parties; in other words, you determine which individuals, if any, may be contacted or informed about your matter.

Please feel free to contact one of the members of the Staff Council directly, via email or by phone, to schedule an appointment (even on very short notice, if necessary).

Information on the Work of the Staff Council

In short, the Staff Council represents the interests of the employees vis-à-vis the institution. Cooperation should be based on trust and be constructive, and confidentiality must be maintained throughout this cooperation.

The Staff Council is entitled to information on virtually all matters concerning the university, is consulted on personnel matters, and has rights of co-determination and the right to make proposals in a number of other matters. Among other things, it also oversees the pay grade assignment and classification of new hires.

Employees have the right to involve the Staff Council for support during performance reviews. They may contact the Staff Council regarding work-related and personal matters and are also welcome to provide suggestions for the Staff Council’s work.

Information on External Websites

Key Laws

Rhineland-Palatinate State Personnel Representation Act (LPersVG)

Higher Education Act (HochSchG) of Rhineland-Palatinate

Part-Time and Fixed-Term Employment Act (TzBfG)

Act on Fixed-Term Contracts in Science | Text of the Act (WissZeitVG) – BMBF

Minimum Vacation Act for Employees (Federal Vacation Act)

Working Hours Act (ArbZG)

Decisions of the Federal Labor Court

Collective Bargaining Agreement for the Public Sector of the Federal States (TV-L), etc.

Information Pages for the Public Sector | TV-L Wage Calculator

Collective Bargaining Agreement for the State Public Sector (TdL: TV-L)

United Services Union ver.di | Education and Science Union GEW

Educational Leave in Rhineland-Palatinate | Bildungsurlauber.de | Wikipedia: Educational Leave/Educational Leave of Absence

State Office of Finance (LFF)

German Pension Insurance

VBL - Pension Plan for the Public Sector

Research Assistants, Student Temporary Workers

Minimum Labor Rights for Student Employees (DGB)

Student Assistants—Labor Law Entitlements (ver.di)

TV Stud (ver.di)

Student Health Insurance: Here Are Your Options (Consumer Advice Center)

Workplace Safety, Workplace Design, Ergonomics

Occupational Safetyand Health Act (ArbSchG)

Occupational SafetyAct (ASiG)

German Statutory Accident Insurance | DGUV Rule 102-603: Higher Education Institutions (DGUV)

Computer Workstations and Office Workstations—Guidelines for Design (DGUV Information 215-410)

Office Space Planning—Guidance for the Systematic Planning and Design of Offices (DGUV Information 215-441)

baua: Regulations (Federal Institute for Occupational Safety and Health)

Workplace Ordinance (ArbStättV)

Social Association VdK Rhineland-Palatinate

Rhineland-Palatinate Accident Insurance Fund

From the State Employee Representation Act

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen,
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

... 

§ 6 Schutzbestimmungen

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

... 

§ 42 Sprechstunden

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, kann an gesonderten Sprechstunden des Personalrats für in § 58 genannte Beschäftigte ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.

(3) Die Beschäftigten sind berechtigt, während der Arbeitszeit und ohne Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts die Sprechstunden des Personalrats aufzusuchen oder den Personalrat in anderer Weise in Anspruch zu nehmen. Stehen dem Besuch der Sprechstunde zwingende dienstliche Gründe entgegen, können Beauftragte des Personalrats mit den Beschäftigten an deren Arbeitsplatz sprechen. Die Beschäftigten dürfen wegen der Inanspruchnahme des Personalrats nicht benachteiligt werden.

... 

§ 71 Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Personalvertretung, den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den zuständigen Arbeitgebervereinigungen, wenn und soweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzugezogen werden. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats zum Personalrat. Die Verschwiegenheitspflicht besteht ferner nicht gegenüber den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für den Arbeitsschutz tätigen Stellen im Rahmen dieser Aufgaben.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. 

... 

§ 73 Grundsätze der Mitbestimmung

(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.

(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von

  1. Rechtsvorschriften und
  2. Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung.

 

§ 74 Verfahren

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, ist die Maßnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, rückgängig zu machen.

(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahme ist im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf sechs Werktage abkürzen. Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie verlängert werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststellenleitung den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen. Führt die Dienststellenleitung eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, nicht durch, so hat sie darüber den Personalrat unter Darlegung der Gründe schriftlich zu unterrichten.

 

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  2. darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
  3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken; die Personalvertretung hat die betroffenen Beteiligten über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
  4. Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichbehandlung von Frau und Mann dienen,
  5. Maßnahmen zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch die Dienststelle zu fördern,
  6. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
  7. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen,
  8. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 58 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten; die Personalvertretung kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
  9. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
  10. die Interessen der Fernarbeitnehmerinnen und Fernarbeitnehmer zu wahren.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten.

(3) Zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen ist ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied des Personalrats einzuladen, dessen Dienststelle die Gespräche führt; § 53 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 81 Satz 1. Dem Personalratsmitglied sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Ein Mitglied des Personalrats ist auf Verlangen der oder des zu Beurteilenden an dem Beurteilungsgespräch zu beteiligen. Die Personalvertretung kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben auch aller von der Dienststelle verwendeten technischen Mittel bedienen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten nach Absatz 2 und 3 entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(5) Die Personalvertretung kann Gutachten oder Stellungnahmen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen einholen, soweit sie dies zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält. Für die Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen und Auskunftspersonen gilt § 71 entsprechend. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen der Kosten entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(6) Die oder der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Personalratsmitglied hat jederzeit das Recht, die Dienststelle zu begehen und die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.

(7) Bei dienstlichen Gesprächen der in § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten zur Überprüfung von Pflichtverletzungen, die zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können, haben die Beschäftigten das Recht, ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.

(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 6 und des Absatzes 7 ist die oder der Beschäftigte über das beabsichtigte Gespräch rechtzeitig vorher zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats an dem Gespräch zu beteiligen und nach Absatz 3 Satz 5 zu verlangen, dass dienstliche Beurteilungen der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sind.

...

 

(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.

(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:

  1. Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten, Eingruppierung,
  2. Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen im Hochschulbereich,
  3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten, Höher- oder Herabgruppierung,
  4. Übertragung einer anderen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten,
  5. dauernde oder vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
  6. Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres,
  7. Abordnung und Zuweisung entsprechend § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres sowie Aufhebung einer solchen Maßnahme,
  8. Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
  9. Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit und Untersagung der Teilnahme an einer sonstigen Arbeitsform außerhalb der Dienststelle, soweit diese Arbeitsformen in der Dienststelle bestehen,
  10. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
  11. erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Arbeitsplatzsicherungsvorschriften oder nach Ende eines Urlaubs ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
  12. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  13. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
  14. Untersagung einer Nebentätigkeit und Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,
  15. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,
  16. Erteilung von Abmahnungen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,
  17. Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
  18. Bestellung und Abberufung von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 15 und 16 ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.

(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:

  1. Erstellung und Verwendung von Formulararbeitsverträgen, von Personalfragebogen, ausgenommen im Rahmen der Rechnungsprüfung, und von personenbezogenen Dateien,
  2. Erstellung von Beurteilungsrichtlinien,
  3. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung) und Aufstellung von Grundsätzen über die Auswahl von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und über deren Abberufung,
  4. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
    a) bei Einstellungen, Versetzungen und Übertragungen von anderen Tätigkeiten,
    b) bei Übertragung von Funktionen, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslösen,
    c) bei Kündigungen,
  5. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen einschließlich Inhalt, Ort und Dauer,
  6. Erstellung von Richtlinien über die Teilnahme an der Telearbeit oder an sonstigen Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.

 

(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:

  1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  2. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
  3. Gewährung oder Versagung von sozialen Zuwendungen, insbesondere von Unterstützungen, Zuschüssen und Darlehen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,
  4. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, über die die Dienststelle verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  5. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  6. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  7. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  8. Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung,
  9. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und der Arbeitsentgelte,
  10. Einführung, Ausgestaltung und Änderung des betrieblichen Vorschlagswesens,
  11. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die oder der Beschäftigte auf das Antragsrecht hinzuweisen.

(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit:

  1. Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere in Rationalisierungs-, Digitalisierungs- und Technologieangelegenheiten,
  2. Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen,
  3. Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von Verfahren, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
  4. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationssysteme,
  5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  6. Fragen des Arbeitszeitsystems sowie des Dienstes in Bereitschaft und auf Abruf,
  7. Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit oder vorhersehbaren Überstunden, Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
  8. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Einzelregelungen, die, sei es auch mittelbar, der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen,
  9. Aufstellung allgemeiner Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,
  10. Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten, von Transparenzbeauftragten von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten, von Fachkräften für Arbeitssicherheit, von Sicherheitsbeauftragten, von Beauftragten für biologische Sicherheit sowie von Fachkräften und Beauftragten für den Strahlenschutz,
  11. Bestellung und Abberufung von Gleichstellungsbeauftragten und von Mitgliedern der Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
  12. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen ihnen und der Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt wird,
  13. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach § 98 LBG die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
  14. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  15. Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
  16. Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen durch den Rechnungshof,
  17. Auswahl und Beauftragung von Gutachterinnen und Gutachtern für Prüfungen nach Nummer 14,
  18. Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen,
  19. Grundsätze der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.

(3) Muss für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 7) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze der Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienst- oder Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(4) Der Plan nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat die Wirkung einer Dienstvereinbarung; § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 findet keine Anwendung.

 

(1) Der Personalrat hat bei der Vorbeugung und der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen.

(2) Die Dienststellenleitung und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm genannten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

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Contact

Johannes Herschel
Vorsitzender
T +49 6131 628-1317
personalrat@hs-mainz.de
Colin Nerenberg
1. stellvertretender Vorsitzender
T +49 6131 628-3214
personalrat@hs-mainz.de
Nadja Ilsemann
2. stellvertretende Vorsitzende
T +49 6131 628-6216
personalrat@hs-mainz.de
Marianne Faedrich
Geschäftszimmer
T +49 6131 628-6320
personalrat@hs-mainz.de
Alexander Kohlmann
Beamtenvertreter
T +49 6131 628-6311
personalrat@hs-mainz.de
Salvatore Comandatore
Beschäftigtenvertreter
T +49 6131 628-7321
personalrat@hs-mainz.de
Carina Justus
Beschäftigtenvertreterin
T +49 6131 628-1499
personalrat@hs-mainz.de
Marco Moll-Alessio
Beschäftigtenvertreter
T +49 6131 628-2228 | +49 6131 628-2280
personalrat@hs-mainz.de
Willi Bücking
Vertreter WiMi
personalrat@hs-mainz.de
Philipp Schäfer
Vertreter WiMi
T +49 6131 628-1366
personalrat@hs-mainz.de