Staff Council
Information on the Work of the Staff Council
Information on the Work of the Staff Council
Willi Bücking | Representative of Research Associates
Salvatore Comandatore | Employee Representative
Johannes Herschel | Chair and Employee Representative
Nadja Ilsemann | Second Vice Chair and Employee Representative
Carina Justus | Employee Representative
Alexander Kohlmann | Civil Servant Representative
Colin Nerenberg | First Vice Chair and Representative for Research Assistants
Marco Moll-Alessio | Employee Representative
Philipp Schäfer | Representative for Research Assistants
Alternate Members (in order of succession):
Sebastian Dries, Marianne Faedrich, Tobias Yüksel, Therese Bartusch-Ruhl,
Bianca Gusella, Tanja Fuchs, Sonja Steuding
Staff Council meetings are confidential and generally not open to the public. For specific topics, relevant parties may be invited to discuss the issues and find solutions.
You are welcome to contact the members of the Staff Council directly regarding your concerns. Room A.012 on the Campus is available to the Staff Council for one-on-one meetings. These discussions are confidential with respect to third parties; in other words, you determine which individuals, if any, may be contacted or informed about your matter.
Please feel free to contact one of the members of the Staff Council directly, via email or by phone, to schedule an appointment (even on very short notice, if necessary).
In short, the Staff Council represents the interests of the employees vis-à-vis the institution. Cooperation should be based on trust and be constructive, and confidentiality must be maintained throughout this cooperation.
The Staff Council is entitled to information on virtually all matters concerning the university, is consulted on personnel matters, and has rights of co-determination and the right to make proposals in a number of other matters. Among other things, it also oversees the pay grade assignment and classification of new hires.
Employees have the right to involve the Staff Council for support during performance reviews. They may contact the Staff Council regarding work-related and personal matters and are also welcome to provide suggestions for the Staff Council’s work.
Rhineland-Palatinate State Personnel Representation Act (LPersVG)
Higher Education Act (HochSchG) of Rhineland-Palatinate
Part-Time and Fixed-Term Employment Act (TzBfG)
Act on Fixed-Term Contracts in Science | Text of the Act (WissZeitVG) – BMBF
Minimum Vacation Act for Employees (Federal Vacation Act)
Working Hours Act (ArbZG)
Decisions of the Federal Labor Court
Information Pages for the Public Sector | TV-L Wage Calculator
Collective Bargaining Agreement for the State Public Sector (TdL: TV-L)
United Services Union ver.di | Education and Science Union GEW
Educational Leave in Rhineland-Palatinate | Bildungsurlauber.de | Wikipedia: Educational Leave/Educational Leave of Absence
VBL - Pension Plan for the Public Sector
Minimum Labor Rights for Student Employees (DGB)
Student Assistants—Labor Law Entitlements (ver.di)
TV Stud (ver.di)
Student Health Insurance: Here Are Your Options (Consumer Advice Center)
Occupational Safetyand Health Act (ArbSchG)
Occupational SafetyAct (ASiG)
German Statutory Accident Insurance | DGUV Rule 102-603: Higher Education Institutions (DGUV)
Computer Workstations and Office Workstations—Guidelines for Design (DGUV Information 215-410)
Office Space Planning—Guidance for the Systematic Planning and Design of Offices (DGUV Information 215-441)
baua: Regulations (Federal Institute for Occupational Safety and Health)
Workplace Ordinance (ArbStättV)
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
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Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
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(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, kann an gesonderten Sprechstunden des Personalrats für in § 58 genannte Beschäftigte ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.
(3) Die Beschäftigten sind berechtigt, während der Arbeitszeit und ohne Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts die Sprechstunden des Personalrats aufzusuchen oder den Personalrat in anderer Weise in Anspruch zu nehmen. Stehen dem Besuch der Sprechstunde zwingende dienstliche Gründe entgegen, können Beauftragte des Personalrats mit den Beschäftigten an deren Arbeitsplatz sprechen. Die Beschäftigten dürfen wegen der Inanspruchnahme des Personalrats nicht benachteiligt werden.
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(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Personalvertretung, den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den zuständigen Arbeitgebervereinigungen, wenn und soweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzugezogen werden. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats zum Personalrat. Die Verschwiegenheitspflicht besteht ferner nicht gegenüber den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für den Arbeitsschutz tätigen Stellen im Rahmen dieser Aufgaben.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
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(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.
(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, ist die Maßnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, rückgängig zu machen.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahme ist im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf sechs Werktage abkürzen. Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie verlängert werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststellenleitung den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen. Führt die Dienststellenleitung eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, nicht durch, so hat sie darüber den Personalrat unter Darlegung der Gründe schriftlich zu unterrichten.
…
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten.
(3) Zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen ist ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied des Personalrats einzuladen, dessen Dienststelle die Gespräche führt; § 53 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 81 Satz 1. Dem Personalratsmitglied sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Ein Mitglied des Personalrats ist auf Verlangen der oder des zu Beurteilenden an dem Beurteilungsgespräch zu beteiligen. Die Personalvertretung kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben auch aller von der Dienststelle verwendeten technischen Mittel bedienen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten nach Absatz 2 und 3 entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(5) Die Personalvertretung kann Gutachten oder Stellungnahmen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen einholen, soweit sie dies zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält. Für die Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen und Auskunftspersonen gilt § 71 entsprechend. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen der Kosten entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(6) Die oder der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Personalratsmitglied hat jederzeit das Recht, die Dienststelle zu begehen und die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.
(7) Bei dienstlichen Gesprächen der in § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten zur Überprüfung von Pflichtverletzungen, die zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können, haben die Beschäftigten das Recht, ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.
(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 6 und des Absatzes 7 ist die oder der Beschäftigte über das beabsichtigte Gespräch rechtzeitig vorher zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats an dem Gespräch zu beteiligen und nach Absatz 3 Satz 5 zu verlangen, dass dienstliche Beurteilungen der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sind.
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(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 15 und 16 ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:
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(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die oder der Beschäftigte auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit:
(3) Muss für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 7) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze der Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienst- oder Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(4) Der Plan nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat die Wirkung einer Dienstvereinbarung; § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Der Personalrat hat bei der Vorbeugung und der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen.
(2) Die Dienststellenleitung und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm genannten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
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