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Information zum Hinweisgeberschutzgesetz

Zum 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (basierend auf der EU-„Whistleblower-Richtlinie“) in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es Personen, die auf Rechtsverstöße und Regelverletzungen in Organisationen aufmerksam machen, zu schützen.

An der Hochschule Mainz gibt es bereits zahlreiche Ansprechpartner, die für Feedback und Hinweise zur Verfügung stehen. Zusätzlich stehen nun auch zwei externe Stellen zur Verfügung an die Sie sich wenden können, wenn Sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder in Anbahnung einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, auf die Sie hinweisen möchten. 

Zum einen ist hierfür eine zentrale Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. 

Zum anderen ist für alle Hochschulen des Landes im Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Gesundheit eine weitere Meldestelle eingerichtet, über die ich Sie hiermit informieren möchte. Meldungen an diese Stelle sind elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich möglich. 

 

Leitung und Koordination

 

Leitung der Meldestelle

  • Dr. Linda Dörflinger-Wittor
    Leiterin der Meldestelle im Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Gesundheit

Koordination der Meldestelle

  • Anna Christina Grund
    Koordinatorin der Meldestelle

Stellvertretende Leitung

  • Magdalena Klann
    Stellvertretende Leiterin der internen Meldestelle des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Gesundheit und seines Geschäftsbereichs
 

Kontakt zur Meldestelle

 

Die E-Mail-Adresse der Meldestelle lautet: interne.meldestelle.hinschg (at) mwwg.rlp.de

Schriftliche Meldungen in Papierform sind zu richten an:


Interne Meldestelle MWWG

 c/o Referat 15123 MWWG

Mittlere Bleiche 61

55116 Mainz

Postfach 32 20

 

Mündlich bzw. telefonische Meldungen können an

  • Frau Dr. Dörflinger-Wittor unter +49 6131 16 – 2895 und an
  • Frau Grund unter +49 6131 16 -4031

gerichtet werden.

Ausschließlich die benannten Personen sind zur Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen befugt. Die Vertraulichkeit der Meldung an die zentrale interne Meldestelle wird zugesichert, die Identität der Hinweisgebenden ist nur in Ausnahmefällen (§ 9 HinschG) herauszugeben. Die Regelungen der DSGVO werden eingehalten.