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Ausländische HZB

Bewerbung über uni-assist

Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben haben ist zu prüfen, inwieweit dieser der deutschen Hochschulzugangsberechtigung für einen Masterstudiengang gleichwertig ist.

Sofern Ihre ausländische Hochschulzugangsberechtigung der deutschen als gleichwertig anerkannt wird und ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen sind, werden Sie in das Studienplatzvergabeverfahren aufgenommen. Der Nachweis der deutschen Sprache muss von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischem Hochschulabschluss nicht vorgelegt werden.

Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben haben, bewerben Sie sich über uni-assist .

Die Staatsangehörigkeit der Bewerberinnen und Bewerber ist unerheblich.

  • Sie haben bereits eine Anerkennung in Deutschland Ihres ausländischen Hochschulabschlusses mit ausgewiesener Durchschnittsnote vorliegen.
  • Sie möchten sich für den konsekutiven Masterstudiengang In­ter­na­tio­nal Business M.A. bewerben und haben Ihren ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem der EU angehörenden Land erworben.
  • Sie möchten sich für die Weiterbildungsmasterstudiengang Taxation bewerben.

 

Entgeltregelung Uni-Assist

Beachten Sie bitte, dass Ihre Bewerbung von uni-assist erst dann bearbeitet wird, wenn das Entgelt bezahlt wurde.

Informationen über die Höhe des Entgelts und die Überweisung des Entgelts für die Prüfung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung finden Sie unter www.uni-assist.de/zahlungstransfer.html

Ausländerquote

Für zulassungsbeschränkte Studiengänge (NC) gilt folgende Regelung:

Für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, gilt eine besondere Quote von bis zu fünf Prozent der festgesetzten Zulassungszahl. Die jeweils aktuellen Zulassungszahlen werden über das Mitteilungsblatt der Hochschule Mainz veröffentlicht.

 

Sofern Sie zu dem Personenkreis gehören, der im Sinne des § 2 der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPLVO)  Deutschen gleichgestellt ist, ist der Nachweis bezüglich dieser Gleichstellung durch geeignete Unterlagen bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zu belegen. Geeignete Unterlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 in Bezug auf den Ehegatten und den Lebenspartner sind u. a. die Heiratsurkunde bzw. eine Urkunde zur Eintragung einer Lebenspartnerschaft sowie die Meldebestätigung der zuständigen Kommune und ein Beschäftigungsnachweis (Arbeitsvertrag). Zum Zeitpunkt der Bewerbung sind alle diese genannten Unterlagen in einer einfachen Kopie vorzulegen. Sollten Sie eine Zulassung erhalten und das Studium an der Hochschule Mainz aufnehmen wollen, wären diese Unterlagen zu Immatrikulation in amtlich beglaubigter Form vorzulegen.

Hinweis: Einer nachträglich Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 2 der Studienplatzvergabeverordnung nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird nicht stattgegeben werden.

NC-freie Studiengänge sind von dieser Regelung nicht betroffen

Bewerberbestätigung

Im Fall einer Zulassung benötigen Sie ggf. einen Aufenthaltstitel (z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis usw.).

Erfahrungsgemäß die Beantragung und dann in der Folge die Bearbeitung bis zur endgültigen Erteilung oftmals mehrere Wochen und bis zu einigen Monaten dauern kann. Eine entsprechende Bewerberbestätigung erhalten  nach erfolgter Bewerbung über das Portal von uni-assist.

Die Regelung zur Bewerberbestätigung ist im Aufenthaltsgesetz und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz festgelegt. Eine Beantragung des Visums mit der Bewerberbestätigung ist gemäß Nr. 16.1.1.1 i.V.m.16.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 möglich.

Achtung: Erfahrungsgemäß unterstützen einige Länder die o.g. Regelung leider nicht. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit den entsprechenden Stellen in Ihrem Heimatland in Verbindung.

 

 

 

 

Einzureichende Unterlagen

  • Chronologischer, lückenloser und unterschriebener Lebenslauf
  • Kopie des Ausweises
  • Aufenthaltsgenehmigung (für Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten; kann nach Zulassung nachgereicht werden)
  • Erklärung über bisherige Studienzeiten im In- und Ausland
  • Nachweis der deutschen Sprache
  • Exmatrikulationsbescheinigung aller Studiengänge, in denen Sie bisher eingeschrieben waren. Sollten Sie zum Bewerbungsschluss noch immatrikuliert sein, kann eine Nachreichung bei Immatrikulation erfolgen – spätestens jedoch bis zum 15. Oktober für das Wintersemester und zum 30. März für das Sommersemester

 

 

 

Falls Sie bereits in einem Masterstudiengang eingeschrieben waren oder derzeit eingeschrieben sind, müssen Sie folgende Unterlagen zusätzlich zu den geforderten Unterlagen bei der Bewerbung an unserer Hochschule fristgerecht vorlegen. Dies betrifft alle bisherigen Studiengänge, in denen Sie nach Abschluss des ersten grundständigen Studiums immatrikuliert waren oder sind.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (in deutscher Sprache)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung für Studienverläufe an ausländischen Hochschulen (in englischer oder deutscher Sprache) nach dem Abschluss des ersten grundständigen Studiums.
  • Sollte von der abgehenden Hochschule keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden, reichen Sie bitte einen Leistungsnachweis/Notenspiegel mit Angabe der ECTS-Punkte, Note, Anzahl der Versuche inklusive der nicht bestandenen Leistungen ein, auf dem vermerkt ist, ob der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch besteht.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen/der Leistungsnachweis bzw. Notenspiegel müssen

  • bei Studiengängen, in denen Sie bereits exmatrikuliert sind nach erfolgter Exmatrikulation ausgestellt sein. Hier muss ebenfalls die Exmatrikulationsbescheinigung mit eingereicht werden.
  • bei Studiengängen in denen Sie noch immatrikuliert sind, in Abhängigkeit des Semesters für das Sie sich bewerben, nicht vor dem 15. Mai für das Wintersemester beziehungsweise dem 15. November für das Sommersemester ausgestellt sein.

Informationen zur Anerkennung von Leistungen erhalten Sie im Studienmanagement.

 

Für die Bewerbung ist das Niveau C1 gefordert und nachzuweisen durch:

  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang mindestens Stufe 2 (DSH-2)
  • Goethe-Zertifikat mindestens C1
  • Test Deutsch als Fremdsprache mindestens (TestDaF)-TDN 4 in allen Prüfungsteilen
  • telc Deutsch C1 Hochschule

 Der Nachweis muss in amtlich beglaubigter Form vorgelegt werden.

     

    Das Testergebnis muss spätestens zwei Monate nach Vorlesungsbeginn vorgelegt werden.

    Der Nachweis erfolgt in einer der folgenden Formen:

    • TOEFL iBT score 79 (Stand 2011)
    • TOEIC 750 Punkte
    • IELTS (International English Language Testing System) Zertifikats Level B2
    • ILEC (International Legal English Zertifikat) mit dem Level B2
    • Der Erwerb von mindestens 30 ECTS aus wirtschaftswissenschaftlichen Veranstaltungen, die vollständig in englischer Sprache gelehrt und geprüft werden und bei denen die letzten Prüfungsleistungen innerhalb der letzten zwei Jahre erbracht wurden.
    • IELTS (Level B2)

     

    Der Nachweis der Englischkenntnisse ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.

    Kann der Nachweis bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht geführt werden, wird die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis zur Immatrikulation vorzulegen.

    In begründeten Ausnahmefällen kann der Sprachnachweis bis spätestens 2 Monate nach Studienbeginn nachgereicht werden. An die Anerkennung eines Ausnahmefalls werden strenge Maßstäbe angelegt. Die Entscheidung hierzu trifft die Studiengangsleitung.

    Wird das Testergebnis nicht fristgemäß innerhalb von 2 Monaten nach der Immatrikulation vorgelegt, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des Semesters (31.08./28.02.).

    Die Gültigkeit von Sprachtests ist auf zwei Jahre ab dem Datum der Ausstellung befristet.

    Adäquate Auslandsaufenthalte können Sprachtests ersetzen; über die Äquivalenz ist im Einzelfall zu entscheiden. Vorzulegen ist hier ein Leisungsnachweis der ausländischen Hochschule aus dem ersichtlich ist, dass die Leistungen in englischer Sprache erbracht worden sind.

     

    • Dokumentieren Sie Ihren Bildungsweg vom Sekundarschulabschluss bis zu Ihrem gegenwärtigen Ausbildungsstand. Reichen Sie alle Zeugnisse vollständig ein – es müssen immer der Abschluss sowie die dazugehörige Fächer- und Notenübersicht komplett eingereicht werden. Es dürfen weder ganze Zeugnisteile (zum Beispiel ein Diplomanhang) noch einzelne Seiten dürfen fehlen. Wenn auf der Fächer- und Notenübersicht das verwendete Notensystem nicht aufgeführt ist, reichen Sie bitte zusätzlich die Information zum Notensystem Ihrer Schule oder Hochschule ein.
    • Es ist erforderlich, dass Sie alle Zeugnisse komplett in der Originalsprache und als Übersetzung (in deutscher oder englischer Sprache) hochladen.
    • Zeugnis eines rechtswissenschaftlichen, wirtschaftsjuristischen oder betriebswirtschaftlichen Hochschulstudiums. Bei Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit geringen oder keinem juristischen Anteil bedarf es der Vorlage von Leistungsnachweisen in den einschlägigen juristischen Fächern und einer Einzelfallprüfung durch den Bewerbungsausschuss. Falls erforderlich, müssen Sie die notwendigen Kenntnisse in Form einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung nachweisen.
      Unter gewissen Umständen können auch Bewerberinnen und Bewerber mit 180 ECTS-Punkten zum Masterstudium Business Law zugelassen werden. Eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 30 ECTS-Punkten kann angerechnet werden, um die für die Zulassung erforderlichen 210 ECTS-Punkte zu erreichen. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.
    • Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr. Den Nachweis über eine einschlägige Berufspraxis erbringen Sie durch Arbeitsverträge, Zeugnisse oder Bescheinigungen des Arbeitgebenden.

    Beruflich Qualifiziert in den Weiterbildungsmaster

    Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen gemäß § 35 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes einreichen:

    • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
    • Zuzüglich Nachweis einer beruflichen Tätigkeit, die hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang ausweist.
    • Nachweis darüber, dass Sie diese berufliche Tätigkeit mindestens drei Jahre nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ausgeübt haben.

     

    Zusätzlich geforderte Unterlagen

    • Diplomurkunde und Diplomzeugnis oder Masterurkunde und Masterzeugnis mit Durchschnittsnote (Kommastelle)
      Liegen die Unterlagen noch nicht vor und ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung bei der Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium mit „1 Punkt“ bewertet.
    • Begründung für die Aufnahme eines Zweitstudiums

     

    • schriftlicher Antrag auf Zulassung wegen außergewöhnlicher Härte

    Den Antrag müssen Sie schriftlich begründen und durch geeignete Unterlagen belegen.

     

    • schriftlicher Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote und/oder der Wartezeit

    Den Antrag müssen Sie schriftlich begründen und durch geeignete Unterlagen belegen.

     

    uni-assist Online-Portal

    Portal für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

    https://my.uni-assist.de/

    jetzt bewerben